3. Die vorliegenden Berichte und Gutachten sind im Urteil des Jugendgerichts vom 11. Juni 2018 und im Beschluss vom 4. Dezember 2019 in aller Breite dargelegt, sodass hier nur noch eine zusammenfassende Wiedergabe erfolgt und im Übrigen auf die genannten Gerichtsentscheide verwiesen wird. 3.1 Details zum Vorleben des Jugendlichen können in erster Linie aus dem Gutachten vom 1. Februar 2017 entnommen werden: Der Jugendliche wurde am […] 1999 als ältester Sohn seiner Eltern in der Schweiz geboren. Seine Brüder, geboren […] und […], wohnen beide noch zu Hause bei den Eltern. Die Eltern des Jugendlichen stammen aus einer Gegend in […].