Die Wirksamkeit der Massnahme hängt indessen auch oft von der Beharrlichkeit ab, mit der sie durchgeführt wird (vgl. BGE 96 IV 14). Auch der in der Botschaft erwähnte Fall, dass ein nach Art. 15 JStG untergebrachter Jugendlicher sich der erzieherischen Beeinflussung als unzugänglich erweist, darf nicht allzu schnell zur Aufhebung der Massnahme führen, vor allem dann nicht, wenn der Jugendliche für die Sicherheit Dritter eine Gefahr darstellt. Steht fest, dass eine Massnahme keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfaltet, kann sie auch nach Art. 18 JStG (Änderung der Massnahme) durch eine andere Massnahme ersetzt werden (Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 19 JStG N 3 f.).