Dies kann der Fall sein, wenn sich der Jugendliche den erzieherischen oder therapeutischen Behandlungen beharrlich entzieht oder sich konsequent verweigert. Der Gesetzgeber verlangt indessen, dass die fehlende Wirkung feststehen muss, sie mithin nicht vorschnell angenommen werden darf. Die Wirksamkeit der Massnahme hängt indessen auch oft von der Beharrlichkeit ab, mit der sie durchgeführt wird (vgl. BGE 96 IV 14).