Der Zweck ist erreicht, wenn aufgrund des sozialen Verhaltens des Jugendlichen und seiner gesellschaftlichen Integration eine weitere Betreuung nicht mehr erforderlich ist oder bei einer therapeutischen Massnahme eine derartige Besserung eingetreten ist, dass sie beendet werden kann. Die Aufhebung wegen fehlender Wirkung trägt der Erfahrung der Vollzugspraxis Rechnung, wonach bei einzelnen Jugendlichen trotz gegebener Massnahmenbedürftigkeit die Fortsetzung der Massnahme unmöglich oder sinnlos werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Jugendliche den erzieherischen oder therapeutischen Behandlungen beharrlich entzieht oder sich konsequent verweigert.