15 JStG N 4). Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherische Wirkung mehr entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Alle Massnahmen enden mit der Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG). Der Zweck ist erreicht, wenn aufgrund des sozialen Verhaltens des Jugendlichen und seiner gesellschaftlichen Integration eine weitere Betreuung nicht mehr erforderlich ist oder bei einer therapeutischen Massnahme eine derartige Besserung eingetreten ist, dass sie beendet werden kann.