Unterbringung bedeutet, dass der Jugendliche aus seiner bisherigen Umgebung herausgenommen und an einem anderen Aufenthaltsort platziert wird (Fremdplatzierung). Die Unterbringung ist als sogenannte «ultima ratio» zu verstehen und nur anzuordnen, wenn die weniger einschneidenden Massnahmen gemäss Art. 12 bis 14 JStG nicht ausreichen. Die Unterbringung kann auch gegen den Willen des Jugendlichen erfolgen: Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Eingewiesene nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom 24.8.2018 E. 1.4; Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 15 JStG N 4).