Die hier interessierende offene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG wird angeordnet, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Wahl des Vollzugsortes ist Sache der Vollzugsbehörde (Art. 17 Abs. 1 JStG). Unterbringung bedeutet, dass der Jugendliche aus seiner bisherigen Umgebung herausgenommen und an einem anderen Aufenthaltsort platziert wird (Fremdplatzierung).