Die möglichen Schutzmassnahmen sind die Aufsicht (Art. 12 JStG), die Persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG), die Unterbringung (Art. 15 und 16 JStG) und das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG). Verschiedene Massnahmen können miteinander kombiniert werden. Die hier interessierende offene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG wird angeordnet, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann.