56 Abs. 2 StGB, der bei der Anordnung einer Massnahme voraussetzt, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten (der drohenden, nicht der begangenen) nicht unverhältnismässig ist. Von mehreren Erfolg versprechenden Massnahmen muss die leichteste, d.h. die Freiheit am wenigsten einschränkende, Massnahme angeordnet werden. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und den angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestsehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom 24.8.2018 E. 1.2; Marcel Riesen-Kupper in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 20. Auflage 2018, Art. 10 JStG N 7).