Die Wahl der geeigneten Schutzmassnahme ist im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 JStG weitgehend eine Ermessensfrage (BGE 88 IV 98, 99 IV 137). Die Anordnung einer Massnahme hat dabei dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen. So verweist Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG insbesondere auf die Anwendbarkeit von Art. 56 Abs. 2 StGB, der bei der Anordnung einer Massnahme voraussetzt, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten (der drohenden, nicht der begangenen) nicht unverhältnismässig ist.