Inhalt und Ausgestaltung der Massnahme richtet sich nicht nach der Straftat, sondern nach den pädagogischen, psychologischen und medizinischen Bedürfnissen des Jugendlichen sowie nach den tatsächlichen Möglichkeiten. Eine besondere Erziehungsbedürftigkeit liegt vor, wenn das Verhalten des Jugendlichen auf eine Fehlentwicklung oder eine erzieherische Defizitsituation schliessen lässt, welche weitere Delinquenz und eine gefährliche Entwicklung erwarten lassen, und die Erziehungsverantwortlichen nicht in der Lage sind, diesen Gefährdungen aus eigener Kraft zu begegnen. Die Wahl der geeigneten Schutzmassnahme ist im Rahmen von Art.