2. Im Gegensatz zu den erwachsenenrechtlichen Massnahmen, denen gegenüber den Strafen eine subsidiäre Rolle zukommt, sind die Massnahmen im Jugendstrafrecht von primärer Bedeutung. Inhalt und Ausgestaltung der Massnahme richtet sich nicht nach der Straftat, sondern nach den pädagogischen, psychologischen und medizinischen Bedürfnissen des Jugendlichen sowie nach den tatsächlichen Möglichkeiten.