Der Jugendliche befand sich zu dieser Zeit nach wie vor auf der Flucht und war unbekannten Aufenthalts. Mit Überweisungsverfügung vom 24. Juli 2019 hielt die Jugendanwaltschaft an der angefochtenen Verfügung fest und überwies das Verfahren samt den Akten dem Kantonalen Jugendgericht zum Entscheid. Das kantonale Jugendgericht beschloss an 4. Dezember 2019 die Weiterführung der angeordneten Schutzmassnahmen (offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG und ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG, vgl. begründeter Beschluss in den Akten des Berufungsgerichts).