8. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der für den Jugendlichen vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen verfügte der zuständige Jugendanwalt sodann am 2. Juli 2019 gestützt auf Art. 19 Abs. 1 JStG die Weiterführung der vorsorglich angeordneten stationären Platzierung (offene Unterbringung), inkl. Therapie, im Massnahmenzentrum N.___. Gegen diese Verfügung liess der Jugendliche über seinen amtlichen Verteidiger am 15. Juli 2019 frist- und formgerecht Einsprache erheben. Der Jugendliche befand sich zu dieser Zeit nach wie vor auf der Flucht und war unbekannten Aufenthalts.