Auf die Anordnung einer offenen Unterbringung sei zu verzichten und die Freiheitsstrafe sei angemessen zu reduzieren. Überdies sei festzustellen, dass mit der Dauer von fast 16 Monaten zwischen der Hauptverhandlung und der Eröffnung der Urteilsbegründung das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Mit Anschlussberufung vom 29. Oktober 2019 beantragte der Jugendanwalt die Ausfällung eines Freiheitsentzugs von mindestens sieben Monaten. Ziffer 3 des Urteils hingegen sei zu bestätigen.