Nach Vorliegen des forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 1. Februar 2017 verfügte der Jugendanwalt am 20. Februar 2017 die sofortige Aufhebung des stationären Beobachtungsaufenthalts im Aufnahmeheim L.___ und ordnete vorsorglich eine ambulante Behandlung bei Dr. D.___ sowie eine Persönliche Betreuung durch den Sozialdienst der Jugendanwaltschaft an. Damit wurde dem Jugendlichen – entgegen der gutachterlichen Empfehlung – die Möglichkeit eingeräumt, sich zu Hause zu bewähren. Auf eine stationäre, offene Unterbringung des Jugendlichen wurde daher bis auf Weiteres verzichtet.