Am 7. November 2016 gab der Jugendanwalt Dr. med. D.___, die Erstellung eines forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens in Auftrag. Mit Verfügung vom 16. November 2016 ordnete der Jugendanwalt sodann per sofort die stationäre Beobachtung des Jugendlichen im Aufnahmeheim L.___ an. Der Aufenthalt sollte der genauen Abklärung der persönlichen Situation, der Erstellung des forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens sowie der Erarbeitung eines geeigneten Anschlussprogramms dienen. Nach Vorliegen des forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 1. Februar 2017 verfügte der Jugendanwalt am 20. Februar 2017 die sofortige Aufhebung des stationären Beobachtungsaufenthalts im Aufnahmeheim L.___