Beiden Parteien sei diesbezüglich auch das rechtliche Gehör zu gewähren. Der amtliche Verteidiger werde sich nun mit seinem Mandanten in das Sitzungszimmer zurückziehen können, um diese Frage zu besprechen. Nach dieser vertraulichen Besprechung werden die Parteien wieder in den Gerichtssaal gebeten. Der amtliche Verteidiger erklärt, dass die Persönliche Betreuung eine Option sei, mit welcher sein Mandant einverstanden sei. Der Jugendanwalt verzichtet auf eine Stellungnahme zur Frage der Persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG. Hierauf zieht sich das Berufungsgericht nochmals zurück, um die geheime Urteilsberatung abzuschliessen.