Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und gibt vorab bekannt, dass das Berufungsgericht seine Beratung noch nicht abgeschlossen, sondern aus folgendem Grund unterbrochen habe: Das Berufungsgericht ziehe für den Jugendlichen die Anordnung einer Persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG in Betracht. Nach Erreichen des Mündigkeitsalters sei jedoch für diese Schutzmassnahme zwingend das Einverständnis des Betroffenen erforderlich. Im Rahmen der Befragung des Jugendlichen sei es versäumt worden, diese Frage zu klären. Beiden Parteien sei diesbezüglich auch das rechtliche Gehör zu gewähren.