» Der Jugendanwalt verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag, womit auch der zweite Parteivortrag des amtlichen Verteidigers entfällt. Der Jugendliche macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch: Ihm gehe es hauptsächlich darum, ein deliktsfreies Leben zu führen. Er sei sehr eingeschränkt gewesen und trotzdem sei es ihm gelungen, einen Job zu finden. Er wolle keine Lehre im N.___ machen. Er habe für eine Lehre in allen im N.___ zur Verfügung stehenden Bereichen «geschnuppert» und es habe ihm nichts zugesagt. Er wolle das nicht. Er wäre sehr froh, wenn er nun die Chance ergreifen könnte, sich ausserhalb des Massnahmenzentrums N.___ zu bewähren.