2. Es sei auf die Anordnung einer offenen Unterbringung zu verzichten. 3. Die Freiheitsstrafe sei angemessen zu reduzieren. 4. Die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft sei abzuweisen. 5. Es sei festzustellen, dass mit der Dauer von fast 16 Monaten zwischen der Hauptverhandlung am 11. Juni 2018 und der Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils am 2. Oktober 2019 das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Der Jugendanwalt verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag, womit auch der zweite Parteivortrag des amtlichen Verteidigers entfällt.