{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n7.\nUntersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen, also nebst Freiheitsentzug auch bei Busse oder persönlicher Leistung (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG). Die stationäre Beobachtung ist angemessen auf die Strafe anzurechnen (Art. 29 Abs. 2 JStPO). Entscheidend sind die vom Jugendlichen konkret hinzunehmenden Einschränkungen etwa bezüglich Freizeitgestaltung, Ausgängen, Kontakten zu Freunden und Familie, Regelungsdichte der Tagesstruktur, persönlicher Gegenstände etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18.9.2019 E. 4.5 f.). Ähnliche Fragen wie bei der Anrechnung von stationären Beobachtungen stellen sich bei der Anrechnung einer (vorsorglichen) Unterbringung im Sinne von Art. 15 ff. JStG (vgl. Art. 32 Abs. 3 Satz 2 JStG), die ebenfalls in geschlossenen oder offenen Einrichtungen erfolgen kann (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 JStG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Anrechnung der Unterbringung auf die Strafe – nebst weiteren, für die Anrechnung der stationären Beobachtung nicht relevanten Kriterien (Aussicht auf Bewährung des Betroffenen; Ursachen, die zum Scheitern der Massnahme geführt haben) – namentlich das Mass der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsbeschränkung, d.h. die konkrete Vollzugssituation, zu beachten (BGE 142 IV 359 E. 2.4 S. 364). Gemäss Bundesgericht findet die Anrechnung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme im Urteil dann statt, wenn diese im Urteil geändert oder aufgehoben wird. Andernfalls erfolgt eine Anrechnung erst bei Beendigung der Schutzmassnahme bzw. ist die Anrechnung obsolet (BGE 137 IV 7).\nDie Untersuchungshaft von 26 Tagen ist demnach an den Freiheitsentzug anzurechnen. Die stationäre Beobachtung und die vorsorglichen Unterbringungen erfolgten vorwiegend in geschlossenen Abteilungen und überschreiten den noch verbleibenden Freiheitsentzug um eine Mehrfaches, sodass ohne Weiteres festgestellt werden kann, dass durch deren Anrechnung der Freiheitsentzug von 20 Wochen abgegolten ist.\nV. Kosten und Entschädigungen\n1. Kostenverlegung\n1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der – im Übrigen unbestritten gebliebene – Kosten- und Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer 11 und 12) der Vorinstanz zu bestätigen (mit Einschluss des Verzichts auf einen Rückforderungsanspruch für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers).\n1.2 Im Rechtsmittelverfahren obsiegt der Jugendliche mit seiner Berufung ganz überwiegend, die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft ist erfolglos. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat deshalb der Staat zu tragen.\n2. Entschädigung amtliche Verteidigung\nDie vom amtlichen Verteidiger ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, jedoch inkl. Fahrten) aus einem Aufwand von 20,75 Stunden (1'245 Minuten) zu einem Stundenansatz von je CHF 180.00, Auslagen von CHF 268.00 und 7,7 % MWST zusammen. Hinzu zu zählen sind für die Hauptverhandlung 180 Minuten und für die Urteilseröffnung 30 Minuten. Auf Grund der bereits auf den 18. Februar 2020 vorverlegten Urteilseröffnung ist die 2. Anreise nach Solothurn (Position vom 19.2.2020: 70 Minuten) in Abzug zu bringen. Ebenso ist mit Blick auf den Verfahrensausgang die Nachbesprechung im N.___ zu streichen (Abzug von 100 Minuten). Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen resultiert ein Aufwand von total 1'285 Minuten bzw. 21,416 Stunden (= CHF 3'855.00). Bei den Auslagen sind 80 km (eine Fahrt von [Ort 1] nach Solothurn) sowie 66 km (eine Fahrt von [Ort 1] ins Massnahmenzentrum N.___) zu je CHF 0.70 (= CHF 102.20) abzuziehen, so dass Auslagen von CHF 165.80 verbleiben. Zuzüglich 7,7 % MWST (= CHF 309.60) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Jugendlichen, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'330.40 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Diese Kosten gehen endgültig zu Lasten des Staates.\nDemnach wird in Anwendung von\n- Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 11, Art. 13 Abs. 1 und 4, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 3 Satz 2, Art. 34 Abs. 1 und 2 JStG;\n- Art. 47, Art. 51, Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 251 Ziff. 1, Art. 304 Ziff. 1 StGB;\n- Art. 57 Abs. 3 PBG;\n- Art. 3 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2, Art. 40 Abs. 1 lit. a, Art. 44 Abs. 2 JStPO;\n- Art. 126 Abs. 2 lit. b, Art. 135 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 422, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO\nerkannt:\n1. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des kantonalen Jugendgerichts vom 11. Juni 2018 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt des Betrugs (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageverfügung) freigesprochen worden ist.\n2. Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:\na) des mehrfachen Diebstahls (Vorhalte Ziff. 1.8 und 1.9 der Anklageverfügung),\nb) der mehrfachen Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 1.8 und 1.9 der Anklageverfügung),\nc) des mehrfachen Betrugs (Vorhalte Ziff. 1.1 und 1.3 lit. c der Anklageverfügung),\nd) des mehrfachen versuchten Betrugs (Vorhalte Ziff. 1.3 lit. a und b, Ziff. 1.6 und 1.7 der Anklageverfügung),\ne) des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Vorhalte Ziff. 1.8 und 1.9 der Anklageverfügung),\nf) der mehrfachen Urkundenfälschung (Vorhalte Ziff. 1.6 und 1.7 der Anklageverfügung),\ng) der Irreführung der Rechtspflege (Vorhalt Ziff. 1.4 der Anklageverfügung),\nh) der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Vorhalt Ziff. 1.10 der Anklageverfügung).\n3. Der Antrag der Jugendanwaltschaft auf Anordnung einer Unterbringung von A.___ in einer offenen Einrichtung wird abgewiesen."}