{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n4.\nBei der Straferhöhung für die weiteren Delikte ist Folgendes zu erwägen:\na) Betrug durch Bestellung einer Rado-Uhr im Wert von CHF 2'910.00 mit falschen Angaben (auf den Namen des Vaters) und ohne Leistungswillen, begangen zwischen dem 1. und dem 8. Dezember 2015 (AV Ziff. 1.1): In Bezug auf die objektive Tatschwere ist von einem nicht mehr unerheblichen Deliktsbetrag auszugehen. Eine besondere Planung oder ein besonders raffiniertes Vorgehen, das über das zur Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs Notwendige hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Belastend wirkt sich aus, dass der Jugendliche einen Dritten, seinen Vater, in das Delikt einbezogen hat, damit diesen in finanzielle Schwierigkeiten brachte und der Gefahr von Betreibungen aussetzte. Der Jugendliche hat mit direktem Vorsatz gehandelt und mit egoistischem Motiv, der Erfüllung seiner narzisstisch geprägten Bedürfnisse. Auch diese Tat war wie die nachfolgend zu behandelnden ohne Weiteres vermeidbar, wenn auch den beim Jugendlichen vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Tatbegehung befördert haben, leicht strafmindernd Rechnung zu tragen ist. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu beurteilen. Eine Straferhöhung nach Asperation um zwei Wochen Freiheitsentzug zur Abgeltung des Betrugs ist angemessen.\nb) Mehrfacher versuchter Betrug durch fiktive Verkaufsangebote von Mobiltelefonen auf Handelsplattformen in zehn Fällen gemäss AV Ziff. 1a: Hier ist aufgrund des engen Zusammenhangs der Delikte dem Asperationsprinzip sehr stark zu Gunsten des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Es handelte sich in allen Fällen nur um versuchte Tatbegehungen ohne besonderen Aufwand, der nicht schon für die Erfüllung des Betrugstatbestandes notwendig war. Eine Straferhöhung um insgesamt zwei Wochen Freiheitsentzug zur Abgeltung aller zehn Delikte ist angemessen.\nc) Mehrfacher versuchter Betrug in zehn Fällen und vollendeter Betrug in einem Fall durch Bestellung von Mobiltelefonen gemäss AV Ziff. 1.3 a und c: Es kann auf die Ausführungen unter lit. b hiervor verwiesen werden, der Freiheitsentzug ist um insgesamt drei Wochen zu erhöhen.\nd) Irreführung der Rechtspflege durch Falschaussagen nach einem Auto-Selbst-unfall gemäss AV Ziff. 1.4: Hier ist zu berücksichtigen, dass der Jugendliche bei der zweiten Einvernahme von seinen Falschaussagen Abstand nahm und er nicht im eigenen Interesse gehandelt hat. Dem leichten Verschulden ist mit einer Straferhöhung um eine Woche Freiheitsentzug Rechnung zu tragen.\ne) Urkundenfälschung und versuchter Betrug durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 30'000.00 mit Hilfe gefälschter Unterlagen (Lohnausweis, Identitätskarte) zum Nachteil der H.___ Bank gemäss AV Ziff. 1.6: Angesichts der gefälschten Urkunden und des angestrebten Deliktsbetrages liegt hier kein ganz leichter Fall vor. Eine Erhöhung des Freiheitsentzugs um drei Wochen ist am Platz.\nf) Urkundenfälschung und versuchter Betrug durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 50'000.00 mit Hilfe gefälschter Unterlagen (Lohnausweise, Identitätskarte, Kontoauszüge) gemäss AV Ziff. 1.7: Auch hier ist eine Straferhöhung um drei Wochen Freiheitsentzug angemessen.\ng) Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch Einbruchdiebstahl in einen Kiosk mit einem Mittäter mittels Einschlagen einer Scheibe AV Ziff. 1.9: Das Delikt ist vergleichbar mit dem Delikt, das zur Einsatzstrafe geführt hat. Der bei der vorliegenden Konstellation wenig massgebende effektive Deliktsbetrag blieb mit CHF 10.00 sehr bescheiden, der Sachschaden war ebenfalls deutlich tiefer. Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung dieses Delikts um zwei Wochen Freiheitsentzug zu erhöhen.\nInsgesamt ergibt sich damit eine Einsatzstrafe von 22 Wochen Freiheitsentzug.\n5.\nBei der Täterkomponente sind zwei Umstände relevant für die Strafzumessung: Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Jugendliche während laufendem Strafverfahren und laufender ambulanter Behandlung rückfällig wurde. Demgegenüber ist die erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots, die antragsgemäss auch formell im Urteilsdispositiv festzuhalten ist, durch die Vorinstanz deutlich strafmindernd zu berücksichtigen: Die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung nahm gut 15 Monate in Anspruch, während Art. 84 Abs. 4 StPO dafür eine Frist von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, vorsieht. Wohl war der Jugendliche während der genannten Zeit auf Kurve, hatte aber mangels Urteilsbegründung auch keine Möglichkeit, das aus seiner Sicht negative Urteil anzufechten. Insgesamt ist eine Reduktion der Strafe um zwei Wochen Freiheitsentzug angemessen.\n6.\nSomit ergibt sich eine Gesamtstrafe von 20 Wochen Freiheitsentzug, die auch bei einer Gesamtbetrachtung der Delikte des Jugendlichen als angemessen erscheint. Angesichts der negativen Legalprognose ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht möglich. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen Busse zur Abgeltung der Übertretung ist mit der Vorinstanz beim erwerbslosen Jugendlichen zu verzichten.\n"}