{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n durch regelmässige Kontakte generell beratend und unterstützend zur Seite stehen, insbesondere bei der Suche nach Arbeit, allenfalls einer Ausbildung und nach einer Wohnung, sie soll aber auch die Durchführung der ambulanten Behandlung überwachen. Dabei drängt es sich auf, als Person die Bezugsperson des Jugendlichen bei der Jugendanwaltschaft, derzeit Frau C.___, Sozialarbeiterin, mit dieser persönlichen Betreuung des Jugendlichen zu betrauen. Es wird dabei nicht übersehen, dass die Kooperation des Jugendlichen bei den anzuordnenden Schutzmassnahmen nicht erzwungen werden kann, was aber ebenso für die Absolvierung einer Lehre in einer stationären Unterbringung gilt. Die Chancen für eine Kooperation stehen aber nach den gemachten Erfahrungen bei einer Schutzmassnahme, welche der Jugendliche begrüsst, deutlich besser.\nIV. Strafe\n1.\nDa gemäss Gutachten keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorliegt, ist gemäss Art. 11 JStG zusätzlich eine Strafe zu verhängen.\nAls Strafen sieht das Jugendstrafrecht den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG, bis drei Monate), die Busse (Art. 24 JStG, bis CHF 2'000.00) und – bei Verbrechen und Vergehen – den Freiheitsentzug (Art. 25 JStG, bis zu einem Jahr, die besonderen Voraussetzungen gemäss Abs. 2 für eine vierjährige Maximalstrafe liegen nicht vor) vor. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c JStG sind grundsätzlich die Bestimmungen des StGB über die Strafzumessung sinngemäss und unter Beachtung der Grundsätze nach Art. 2 JStG anwendbar. Gemäss Art. 2 JStG sind für die Anwendung des Gesetzes der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend (Abs. 1). Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Abs. 2). Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist auch im Jugendstrafrecht das Verschulden, das auf der Grundlage sowohl der konkreten Straftat (Tatkomponente) als auch der persönlichen Verhältnisse (Täterkomponente) zu bestimmen ist. Kommen mehrere Strafarten in Betracht, so ist die Strafart aufgrund erzieherischer Gesichtspunkte zu bestimmen. Sind gleichzeitig mehrere Straftaten zu beurteilen, können entweder Strafen nach Art. 33 JStG verbunden oder es kann, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine Gesamtstrafe nach Art. 34 Abs. 1 JStG (Erhöhung der Strafe für die schwerste Tat) gebildet werden. Die Gesamtstrafe darf das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschreiten. Ein (teil-)bedingter Vollzug der Strafen ist anzuordnen, soweit eine unbedingte Strafe nicht nötig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JStG).\n2.\nIm vorliegenden Fall kann mit Blick auf die verübten Delikte, insbesondere der Anzahl, der Persönlichkeit des Jugendlichen und seiner Entwicklung sowie der Legalprognose nur ein Freiheitsentzug in Frage kommen. Dies liess der Jugendliche vor der Vorinstanz denn auch selber beantragen und auch im Berufungsverfahren lässt er nur eine Reduktion des vom Jugendgericht ausgesprochenen Freiheitsentzugs beantragen.\n3.\nDiebstahl, Betrug und Urkundenfälschung sind allesamt Verbrechen mit der gleichen abstrakten Strafdrohung, bei der Irreführung der Rechtspflege handelt es sich um ein Vergehen. Als konkret schwerstes Delikt ist der Diebstahl gemäss AV Ziff 1.8 zu werten: Zusammen mit einem Mittäter schlug der Jugendliche mithilfe eines Steines am frühen Morgen des 8. Juli 2017 die Scheibe eines Kiosks ein, stieg durch das verursachte Loch in der Scheibe in den Kiosk ein und entwendete rund 5 Stangen Zigaretten, neun Dosen Snus-Tabak und die Registrierkasse mit einem Inhalt von rund CHF 700.00 Bargeld. Der Deliktsbetrag wurde mit CHF 5'846.10 (inkl. Wert der Registrierkasse) und der Sachschaden mit ca. CHF 8'700.00 bewertet. Auch wenn die zu erhoffende Beute bei einem Einbruch in einen Kiosk begrenzt sein mag, stellt der Deliktsbetrag einen nicht unerheblichen Wert dar. Das Einschlagen einer Scheibe verrät Kaltblütigkeit und die Tatbegehung in Mittäterschaft zeugt von einer erhöhten Sozialgefährlichkeit. Zu Gunsten des Jugendlichen ist davon auszugehen, dass die Tat ohne lange Vorplanung spontan begangen wurde und er dazu von S.___ angestiftet wurde. Eine Begehung unter massiver Drohung und Einschüchterung ist aber nicht glaubhaft. Die Tat war vermeidbar, aber den beim Jugendlichen vorhandenen und oben beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Tatbegehung befördert haben, ist leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Der Jugendliche hat beim Einbruchdiebstahl mit direktem Vorsatz gehandelt und aus egoistischen Beweggründen, was allerdings deliktstypisch ist. Im Rahmen des Diebstahlstatbestandes ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen, was – unter Mitberücksichtigung der recht erheblichen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs – mit einer Einsatzstrafe für den Jugendlichen von 6 Wochen Freiheitsentzug abzugelten ist.\n"}