{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n\nDie von der Anschlussberufungsklägerin beantragte Unterbringung stellt die einschneidendste Massnahme des Jugendstrafrechts dar, weshalb sich namentlich die Frage der Verhältnismässigkeit stellt. Der Jugendliche hat sich bisher zumindest für Einzeltherapie in grossen Teilen als zugänglich und motiviert gezeigt und es konnten dabei gemäss der Therapeutin im N.___ auch erste Erfolge erzielt werden. Wenig engagiert hat er sich demgegenüber von Anfang an in der Gruppentherapie. Ebenfalls zu keinem Zeitpunkt zeigte er sich gewillt, eine Unterbringung in einem Massnahmenzentrum für Jugendliche zu akzeptieren und dort eine interne Ausbildung im (zur Verfügung stehenden) handwerklichen Bereich zu absolvieren. Die Absolvierung einer Erstausbildung wäre zwar augenscheinlich im Hinblick auf das Berufsleben im Interesse des Jugendlichen, er hat bisher aber diesbezüglich eine erstaunlich hartnäckige Resistenz gezeigt. Obwohl er sich in den Institutionen durchwegs korrekt und zuverlässig verhielt, blieb er diesbezüglich bei seinem gefassten Entschluss. Im N.___ wartete er den Ausgang der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab, um dann nach dem für ihn negativen Ausgang unverzüglich zu entweichen. Nach einer ersten Rückplatzierung entwich er im August 2018 unmittelbar nach Abschluss der Disziplinarmassnahme erneut und wurde erst wieder im Oktober 2019 festgenommen. In diesen 15 Monaten «auf Kurve» hat er wohl bei seinen Eltern gewohnt (vgl. Adresse auf den eingereichten Unterlagen) und durchgängig temporär gearbeitet. Delikte hat er keine mehr begangen. Dieser Kurvengang stellt zwar einerseits ein Bewährungsversagen dar, andererseits ist die Deliktsfreiheit in diesem Zeitraum unter erschwerten Bedingungen doch auch bemerkenswert. Die delinquente Phase begann mit dem Umgang des Jugendlichen mit deutlich älteren Kollegen, die sich zufolge Berufstätigkeit einiges leisten konnten, was er mit seinen Delikten zu kompensieren versuchte. Zu den Delikten im Juli 2017 liess er sich von S.___, einem gerichtsbekannten, höchst zweifelhaften Umgang, verleiten. Von diesem damaligen Umfeld hat er sich offensichtlich gelöst, konnte er doch ab Juni 2018 wie erwähnt während 15 Monaten durchgehend arbeiten und deliktsfrei leben. Offensichtlich hatte der stationäre Aufenthalt auf dem M.___ und im N.___ doch eine gewisse stabilisierende Wirkung auf den Jugendlichen. Zu beachten ist bei der Frage der Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme auch die vom Gutachter prognostizierte Rückfallgefahr: Keine erhöhte Rückfallgefahr besteht für Gewaltdelikte (solche waren bisher auch keine zu verzeichnen), wohl aber für Vermögensdelikte. Diesbezüglich hat sich der Gutachter vor dem Berufungsgericht der etwas positiveren Beurteilung des N.___ angeschlossen: Es bestehe ein moderat bis deutlich erhöhtes Rückfallrisiko für Vermögensdelikte. Der Jugendliche ist nunmehr gut 20 Jahre alt und hat sich auch durch insgesamt fast zwei Jahre dauernde Platzierungen nicht für eine stationäre Unterbringung mit Absolvierung einer Lehre motivieren können. Daran hält er weiterhin beharrlich fest. Auch in der Gruppentherapie, welche im internen Konzept des N.___ einen hohen Stellenwert geniesst, hat er sich aus verschiedenen Gründen wenig engagiert. Dass er Hilfsangebote nicht grundsätzlich ablehnt, zeigt sich an seinem im Übrigen sehr korrekten Verhalten in den Institutionen und seinem wiederkehrenden Begehren, eine ambulante Therapie in Anspruch nehmen zu wollen. Eine solche scheint angesichts der primär im psychischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen des Jugendlichen auch in erster Linie vonnöten zu sein, auch wenn angesichts der Situation des Jugendlichen ohne regulären Schulabschluss das Absolvieren einer Erstausbildung im Rahmen einer Unterbringung in seinem langfristigen Interesse wäre, wie dies das Jugendgericht zu Recht festgestellt hat. Ob er auf dem freien Arbeitsmarkt eine Ausbildung erreichen kann, erscheint zumindest fraglich. Dies ist aber für eine weitere Erwerbstätigkeit und eine Bewährung nicht zwingende Voraussetzung. Die ursprüngliche Einschätzung des Gutachters, das Rückfallrisiko des Jugendlichen werde durch Massnahmen kaum beeinflussbar sein, hat sich rückblickend aber als richtig erwiesen. Die ebenfalls zutreffende Feststellung des Gutachters, die Aufsicht und Steuerung des Jugendlichen durch seine Eltern sei unzureichend gewesen und dieser habe leichtes Spiel gehabt, seine Eltern in die von ihm gewünschte Richtung zu lenken, trifft ebenfalls zu, aber mit gut 20 Jahren ist der Jugendliche nun für sich selbst verantwortlich. Diesbezüglich ist aber auch festzuhalten, dass das Aufnahmeheim L.___, wo der Jugendliche mehrere Monate stationär verbracht hatte, eine Unterbringung als nicht zielführend bezeichnet und davon abgeraten hat. Unter diesen Umständen erscheint es insgesamt als wenig erfolgversprechend, die stationäre Unterbringung gegen den Willen des Jugendlichen bei schon ursprünglich höchstens als bescheiden eingeschätzten Erfolgsaussichten nach nunmehr gut dreijähriger Verweigerungshaltung weiter zu führen. Demgegenüber erscheinen die Erfolgsaussichten von milderen Massnahmen nicht weniger gut. Diesen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip somit der Vorzug zu geben. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass der Gutachter vor dem Berufungsgericht ausgeführt hat, eine Aufhebung der stationären Unterbringung wäre geeignet, das falsche Selbstbild des Jugendlichen zu festigen, da man sich seinem Willen füge. Es ist eine ambulante Behandlung des Jugendlichen gemäss Art. 14 JStG anzuordnen. Da die Beziehung des Jugendlichen zu den Eltern als problembehaftet erscheint, ist als stützende Massnahme überdies eine Persönliche Betreuung des Jugendlichen nach Art. 13 JStG anzuordnen, der er zugestimmt hat. Diese soll dem Jugendlichen nach seiner Entlassung aus der stationären Unterbringung"}