{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n4.\nAufgrund der Aktenlage, insbesondere des forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 1. Februar 2017 und der mündlichen Ergänzungen des Gutachters vor dem Berufungsgericht, ist die Massnahmenbedürftigkeit angesichts der psychischen Beeinträchtigung des Jugendlichen ausgewiesen. Diese ist wohl auch unbestritten, wurde vom Jugendlichen doch ebenfalls eine Schutzmassnahme beantragt: Vor Jugendgericht in Form einer Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft mit ambulanter Behandlung, vor dem Berufungsgericht in Form einer ambulanten Behandlung. Die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mag diskutabel sein vor dem Hintergrund, dass der Jugendliche bis zum vorletzten Schuljahr sozial unauffällig war und die Diagnose dann schon im Alter von 17 Jahren gestellt wurde. Dies kann aber offenbleiben, da der Zusammenhang zwischen zumindest ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitszügen des Jugendlichen und den beurteilten Delikten vom Gutachter eingehend und nachvollziehbar dargelegt worden ist. Rückblickend ist das Eingreifen der Jugendstrafverfolgungsbehörden im Herbst 2016 und namentlich auch im Juli 2017 als positiv für den Jugendlichen zu werten, lief er damals doch Gefahr, vollständig in Obdachlosigkeit und Delinquenz abzugleiten."}