{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n\n3.15 Vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte zusammengefasst Folgendes aus (Dossier OG 114 ff.): Er betrachte es als grossen Fehler, dass er die Chance der ambulanten Therapie nicht genutzt, sondern weitere Delikte (Einbruchdiebstähle) begangen habe. Er sei damals an die falschen Leute geraten. Er stehe in der Schuld seiner Eltern, die wegen ihm Probleme bekommen hätten. Im N.___ sehe er nichts, was ihn weiterbringen könnte. Da er keinen handwerklichen Beruf erlernen wolle, sei es für ihn undenkbar, dort eine Ausbildung zu machen. Wenn die Unterbringung seinem Antrag entsprechend aufgehoben werde, dann werde er so schnell wie möglich einen Job suchen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Auch wolle er eine Abendschule besuchen, um seine schulischen Defizite aufzuarbeiten und schliesslich eine Ausbildung in Angriff nehmen. Allerspätestens im Sommer des nächsten Jahres wolle er eine Ausbildung beginnen. Er wolle auch eine Therapie machen, um seine Delinquenz aufzuarbeiten und um sich mit sich selber auseinanderzusetzen.\n3.16 Dr. D.___ führte als Sachverständiger vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen aus (Dossier OG 122 ff.), er erachte die von ihm gestellte Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nach wie vor gerechtfertigt. Der Jugendliche habe als ältester von drei Söhnen die vielversprechende Rolle gehabt, seine Eltern stolz zu machen und der Familie zu Ehre zu gereichen. Die Eltern hätten sehr viele Hoffnungen in den Jugendlichen gesetzt. Dies habe zu einer stark narzisstischen Aufwertung seiner Person geführt. Gleichzeitig sei er mit diversen eigenen Unzulänglichkeiten (Einführungsklasse, Logopädie, reduzierte Lernziele, Besuch einer Kleinklasse) konfrontiert worden. Daraus habe sich ein sehr fragiles Selbstwertgefühl entwickelt, das eine hohe Deliktsrelevanz habe. Der Jugendliche habe versucht, mit seinen Delikten sein Selbstwertgefühl zu kompensieren und sich bei seinen Kollegen Anerkennung zu verschaffen, indem er auf eine hochstaplerische Art vorgegaukelt habe, sehr viel Geld zu haben oder indem er teure Uhren bestellt habe. Der Jugendliche habe im N.___ gelernt, dass diese Strategie nicht aufgehen könne und dass die Hochstapelei kein gangbarer Weg sei. Er sehe aber nach wie vor eine problematische narzisstische Komponente: Der Jugendliche habe das Gefühl, er verdiene eine besondere Behandlung und Regeln, die für andere jugendliche Straftäter Geltung beanspruchten, würden für ihn nicht gelten. So sei er überzeugt, nicht in den N.___ zu gehören. Positiv zu werten sei, dass er seine Delinquenz einräume und gegenüber seinen Eltern Reue bekunde. Das sei vor drei Jahren noch nicht der Fall gewesen und diesbezüglich habe der Jugendliche eine Entwicklung durchgemacht. Er stufe das Rückfallrisiko auch nicht mehr ganz so hoch ein wie anlässlich der Begutachtung vor drei Jahren, sondern er gehe nun – wie im letzten Bericht des Massnahmenzentrums N.___ in Anwendung von FOTRES 3 – von einem moderat bis deutlich erhöhten Rückfallrisiko aus. Aus der Tatsache, dass der Jugendliche über ein Jahr draussen gelebt habe, ohne Delikte zu begehen, liessen sich zwei Sache ableiten: Einerseits könnte man positiv werten, dass der Jugendliche einer Tagesstruktur nachgegangen sei und in bescheidenen Verhältnissen gelebt habe, ohne deliktisch in Erscheinung zu treten. Andererseits sei dieses Verhalten als Massnahmen- und Lockerungsversagen zu interpretieren. Er habe sich der Massnahme entzogen und sich wie bereits im ambulanten Setting nicht an die Auflagen gehalten. Der Jugendliche sei grundsätzlich massnahmenfähig sowie massnahmenbedürftig, aber nicht massnahmenwillig, weil er das ganze Setting als eine grosse narzisstische Kränkung erlebe. Die Beeinflussbarkeit des Rückfallrisikos beim Jugendlichen sei dementsprechend als gering zu beurteilen. Man könne den N.___ auch gegen den Willen des Jugendlichen anordnen, wobei in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit gross sei, dass der Jugendliche wieder auf Kurve ginge. Würde man jedoch den N.___ abschreiben, dann wäre dies lerntheoretisch nichts Anderes als die Bestätigung seiner narzisstischen Denkweise. Man würde dem Jugendlichen damit einen Bärendienst erweisen und ihn darin bestärken, dass für ihn andere Regeln gelten würden. Es gehe vorliegend um die Korrektur eines falschen Selbstbildes.\n"}