{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n\n3.8 C.___, Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft, führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, der Jugendliche habe sich klar massnahmenbedürftig gezeigt. Er könne sich zwar an die jeweiligen Strukturen halten und zeige sich in vielerlei Hinsicht sehr zuverlässig, er habe jedoch ein grosses Defizit im Bereich der Sozialkompetenzen. Dies stehe auch im Zusammenhang mit seinen Delikten und habe sich denn auch im Massnahmenzentrum M.___ gezeigt. Daher sei das Augenmerk insbesondere auf das Aneignen von Sozialkompetenzen, auf die Selbstwahrnehmung sowie das Selbstbild zu legen, damit er in diesen Bereichen vorwärtskomme. Damit könnten weitere Straftaten vermieden werden.\n3.9 Der Jugendliche selbst gab vor dem Jugendgericht zusammengefasst an, er mache gerne die Einzeltherapie bei Frau P.___. Dort setze er sich mit sich selbst und seinen Delikten auseinander. Dies könne er aber nicht in der Gruppe, da er sich für seine Delikte schäme. Dies müsste er aber tun, um weiter zu kommen. Er mache es aber nicht, deshalb komme er nicht weiter. Eine Ausbildung im N.___ wolle er nicht machen, weil er keinen handwerklichen Beruf erlernen wolle. Er habe dort nur die heutige Verhandlung abgewartet. Er würde viel lieber eine Lehre im Detailhandel absolvieren, was er mit Unterstützung auch könne. Die Unterbringung im N.___ werde er nicht erfolgreich abschliessen können, da er dort keine Ausbildung machen wolle. Er wünsche sich ein betreutes Wohnen und eine ambulante Therapie und eine auswärtige Lehre im Detailhandel. Dafür würde er sein Bestes geben. Zeitlich sei es nun etwas knapp, wenn er aber auf Anhieb keine Lehrstelle finde, würde er ein Praktikum machen oder eine Schnupperlehre. Am Schluss seiner Schulzeit habe er keine Lehre begonnen, da er da zu Hause abgehauen sei. Er habe keine Struktur und keinen festen Wohnsitz mehr gehabt.\n3.10 Unmittelbar nach dem erstinstanzlichen Urteil entwich der Jugendliche wie erwähnt aus dem N.___ und konnte – mit Ausnahme einer Woche im August 2018 – erst wieder am 18. Oktober 2019 dort platziert werden. Auf der Kurve hat er gemäss den mit der Berufungserklärung eingereichten Unterlagen durchgehend temporär gearbeitet und nach eigenen Angaben keine Delikte begangen (was mit dem eingeholten Strafregisterauszug übereinstimmt). Das Zwischenzeugnis der Q.___AG vom 19. Februar 2019 fiel sehr positiv aus.\n3.11 R.___, Bezugsperson und Psychotherapeut des Jugendlichen im N.___, führte am 4. Dezember 2019 vor dem Jugendgericht zusammengefasst aus, der Jugendliche erfülle die strukturellen Anforderungen annähernd zu 100 %. Dies, obwohl er den Sinn der Platzierung nicht einsehe. Die Arbeitsstruktur funktioniere einwandfrei. Momentan gebe es für den Jugendlichen keine Therapie, weil er sich in der Abklärungsphase befinde. Zunächst gehe es darum, der ausgeprägten Widerstands- und Verweigerungshaltung des Jugendlichen adäquat zu begegnen, damit sich dieser auf die Massnahme einlasse. Dann sehe er schon Erfolgschancen. Wenn der Jugendliche weiterhin stark fluchtgefährdet sei, müssten sie ihn zur Verfügung stellen, da sie ihn nicht länger als sieben Monate in der geschlossenen Abteilung behalten könnten.\n3.12 Am 4. Dezember 2019 sagte der Jugendliche vor dem Jugendgericht aus, er sei im Juni 2018 wegen des Negativentscheides des Jugendgerichts aus dem N.___ entwichen. Bei der ersten Entweichung habe er Arbeit gesucht, nach der zweiten Entweichung habe er sofort dort begonnen als Logistiker. Damit habe er beweisen wollen, dass er es selbst könne, aus dieser Sache herauszukommen. Ohne Festnahme hätte er weitergearbeitet und eine Ausbildung im Detailhandel oder im kaufmännischen Bereich gemacht. Mit Ausnahme der Therapie sehe er im N.___ nichts Positives für sich. (Auf Frage) Ja, wenn sich eine Gelegenheit biete, werde er erneut entweichen. Die internen Ausbildungen im N.___ sagten ihm nicht zu und er wolle nicht mit so vielen Pädagogen arbeiten. Eine Einzeltherapie wolle er weiterhin machen. Gruppentherapien hingegen nicht, da er nicht gerne mit mehreren Personen über seine Delikte rede. Es gebe dann auch Missverständnisse. Ja, er wolle einen Beruf erlernen. Aber der N.___ gehe für ihn einfach nicht. (Auf Frage) Zuerst würde er bei den Eltern wohnen und wenn er Arbeit habe, wolle er eine Wohnung suchen. Er habe sich jetzt draussen auch etwas aufgebaut, drin habe er keine Kollegen mehr.\n3.13 Am 18. Dezember 2019 stellte der N.___ Antrag auf Vollzugslockerung im Sinne des Eintritts in die Orientierungsstufe. Der Jugendliche habe die Ziele gemäss Konzept insofern erreicht, dass er über keinerlei strukturelle Schwierigkeiten verfüge und sich am Tagesgeschehen beteilige. Er sei gut führbar und halte sich an alle Strukturen und Auflagen, attestiere sich aber im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Hauptverhandlung eine hohe Fluchtgefahr. Die therapeutische Beeinflussbarkeit sei grundsätzlich in hinreichendem Ausmass gegeben, auch wenn der Jugendliche eine Beschäftigung in der Werkstatt nicht sehe und die therapeutische Arbeit im externen und ambulanten Setting durchführen möchte. Es sei zum derzeitigen Zeitpunkt eine theoretische und, wenn auch klar eingeschränkt, spezifische Erfolgsaussicht vorhanden (bei N.___-interner hoher Veränderungsresistenz). Eine Selbst- und eine Fremdgefährdung seien aktuell kaum vorhanden, dies trotz narzisstischer Kränkung im Verlaufe des Standortgespräches vom 18. Dezember 2019. Der Jugendanwalt hiess den Antrag in der Folge gut."}