{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n\nBei vier unentschuldigten Absenzen und zwei Absenzen wegen Krankheit hätten insgesamt sechs Gespräche stattgefunden. Der Jugendliche habe sich bisher nur ansatzweise auf die Therapie eingelassen, er nehme daran überangepasst teil und bekunde wenig Motivation und Eigeninitiative. Immerhin hätten mit ihm wichtige deliktsrelevante Themen bearbeitet werden können. Die Inhalte habe der Jugendliche begriffen und zumindest insofern umgesetzt, als dass im Therapiezeitraum keine neuen Straftaten bei ihm bekannt worden seien. Trotz des grossen finanziellen Schadens, den der Jugendliche seinen Eltern zugefügt habe, scheine das Zusammenleben daheim auf der Beziehungsebene zu funktionieren. Die berufliche Situation sowohl beim Jugendlichen selbst als auch bei dessen Eltern sei aber besorgniserregend, da sie alle arbeitslos seien. Trotz vielen Bewerbungen habe er es nicht geschafft, einen Praktikums- oder Ausbildungsplatz zu erhalten. Realistischerweise müsse dies nun das Ziel per Mitte 2018 sein (auf EBA-Niveau z.B. im Bereich Detailhandel oder Logistik). Der Jugendliche sei mit der beruflichen Integration überfordert. Hinsichtlich des Rückfallrisikos sei dies insofern ungünstig, als dass er ohne berufliche Perspektive auch keine finanzielle Perspektive habe und daher Gefahr laufe, über Betrug usw. wieder zu schnellem Geld zu kommen. Das Rückfallrisiko schätze er mittlerweile nur noch als mittelgradig erhöht ein, da dieser seit Februar 2017 deliktsfrei sei (was sich wenige Tage nach dem Therapiebericht änderte). Ohne Tagestruktur und berufliche Zukunftsperspektive bestehe aber weiterhin ein gewisses Risiko, dass der Jugendliche wegen seiner narzisstischen Persönlichkeitsprobleme wieder mit Vermögensdelikten reagiere. Die bisherigen Massnahmen der persönlichen Betreuung und ambulanten Behandlung hätten sich als erfolgsversprechend erwiesen und sollten weitergeführt werden.\n3.5 Abschluss- bzw. Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums M.___ vom 4. April 2018:\nDer Jugendliche befand sich vom 31. Juli 2017 bis zum 20. Februar 2018 im Massnahmenzentrum M.___. Er habe sich nach seinem Eintritt veränderungsbereit präsentiert, die psychotherapeutische Bearbeitung in Solothurn habe scheinbar Wirkung gezeigt. Er habe eine deutliche Distanz zu seinem deliktischen Verhalten gezeigt und sei offen für reflexive Kritik sowie kooperationsbereit gewesen. Während er die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden des Massnahmenzentrums M.___ gesucht habe, sei ihm die Integration in die Gruppe indes sehr schwergefallen, dies wohl vor allem wegen einer Vorgeschichte mit einem Gruppenmitglied. Während der Jugendliche also auf Distanz zwischen ihm und den übrigen Eingewiesenen bedacht gewesen sei, sei er gegenüber den Angestellten von Anfang an kooperativ und gesprächsbereit gewesen. Erst allmählich und mit erheblicher Unterstützung sei ihm eine gewisse Integration in die Gruppe gelungen. Er habe einen guten Kontakt zu den Miteingewiesenen gefunden und habe aktiv am Gruppenleben teilgenommen. Am 22. Oktober 2018 habe der Jugendliche in die Klosterwohngruppe 2 wechseln können. Wieder hätten sich die bereits bekannten Probleme bei der Gruppenintegration gezeigt. Es sei zu mehreren kritischen Eskalationen gekommen. In der Gruppe sei er – aufgrund seiner engen Orientierung an das Personal des Massnahmenzentrums – in den Ruf des Denunzianten geraten, was zu verbalen und einer tätlichen Attacke auf ihn geführt habe. Die Verläufe der sozialen Integration sowohl auf der Aufnahme- als auch auf der Klosterwohngruppe würden als Hinweise auf eine Entwicklungsverzögerung interpretiert. Er sei von der Gruppe als distanzierte Person angesehen worden, die lieber Kontakt zu Mitarbeitenden als zu Gleichaltrigen suche. Darin zeige sich, dass sein narzisstisches Geltungsbedürfnis zwar gemildert sei, ihm aber alternative Strategien noch zu wenig zugänglich seien, um sich sozial zu behaupten. Vermutlich fehle es ihm noch an Empathie, um sich angemessen zu verhalten. Während ihm seine Vorbilder, wie beispielsweise die Mitarbeitenden im Massnahmenzentrum, deutlich signalisierten, worin sein erwünschtes Verhalten bestehe, seien die Signale aus einer Gruppe vieldeutig. Es übersteige seine bisher erworbenen sozialen Kompetenzen, um einen Platz in der Gruppe einzunehmen und um sich in wechselnden Dynamiken zu behaupten. In Bezug auf dieses wichtige Entwicklungsthema habe sich der Jugendliche als unzugänglich erwiesen. Er habe deutlich das Kalkül entwickelt, diese unmögliche Gruppensituation könne zum Abbruch der Massnahme führen. Er habe sich weiterhin über seine Aussenseiterrolle beklagt, habe jedoch keinerlei Versuche erkennen lassen, seine eigene Rolle zu ändern. Er habe die involvierten Stellen immerzu um Abbruch der Massnahme ersucht. Seine Gesuche habe er jeweils damit begründet, dass er innerhalb der Miteingewiesenen eine schwierige Position habe und er weder kriminell sei noch eine Drogenproblematik aufweise."}