{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n\nDie Massnahmenfähigkeit des Jugendlichen sei durch die fehlende Einsicht in sein Fehlverhalten sowie wegen fehlenden Schuldbewusstseins und fehlender Veränderungsbereitschaft eingeschränkt. Die Beeinflussbarkeit des Rückfallrisikos werde aus diesen Gründen zwar als gering eingeschätzt, was jedoch keineswegs zum Schluss führen solle, von jugendstrafrechtlichen Massnahmen abzusehen. Es seien nämlich bisher keine Massnahmen beim Jugendlichen ergriffen worden. Vom Risikoprinzip und vom Bedürfnisprinzip her betrachtet sei eine Unterbringung in einem Massnahmenzentrum naheliegend, da ein solches hochstrukturiert sei und sehr gute Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten biete. Damit könnten insbesondere die betrügerischen Internetaktivitäten unterbunden werden. Nicht zuletzt biete sich damit auch die Möglichkeit, eine institutionsinterne Berufsausbildung zu absolvieren. Das Ansprechbarkeitsprinzip zeige aber, dass er für eine solche Unterbringung gänzlich unmotiviert sei. Auch seine Eltern wehrten sich vehement gegen eine stationäre Unterbringung in einem Massnahmenzentrum. Zum einen befürchteten sie, ihren Sohn zu verlieren, zum anderen wehrten sie sich auch entschieden dagegen, anteilsmässige Zahlungen an eine solche Unterbringung leisten zu müssen. Der damit einhergehende Gesichtsverlust vor der Verwandtschaft laste zudem schwer auf dem Jugendlichen. Seine Bereitschaft, sich auf eine entsprechende Unterbringung einzulassen, sei daher sehr gering. Im Falle eines Scheiterns der Massnahme hätte man kaum noch Handlungsmöglichkeiten, um auf die Entwicklung des Jugendlichen Einfluss zu nehmen. Da bisher noch keine jugendstrafrechtlichen Massnahmen bei ihm ergriffen worden seien und er nicht zwingend auf eine institutionsinterne Berufsausbildung angewiesen sei, könne als Alternative zu einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum zunächst auch eine Unterbringung in einer gut betreuten Wohngemeinschaft anvisiert werden. Dieses Vorgehen sei auch mit dem Risikoprinzip vereinbar, zumal von ihm kein nennenswertes Risiko für Gewaltdelikte ausgehe. Im Falle eines Scheiterns (mangelnde Kooperation, Rezidivdelinquenz) bestehe dann weiterhin die Möglichkeit einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum. Dies sollte dem Jugendlichen und dessen Eltern klar und transparent vermittelt werden.\n3.3 Im Beobachtungsbericht des Aufnahmeheims L.___ vom 17. März 2017 wird dargelegt, der Aufenthalt des Jugendlichen sei gekennzeichnet gewesen durch eine gute Anpassung, ein höfliches Auftreten, aber auch seinem Unvermögen oder Unwillen, sein Fehlverhalten und die daraus resultierenden Massnahmen zu verstehen. Irritierend sei die Hartnäckigkeit, mit der sich der Jugendliche erklärt habe, sich in ausschweifenden und irrationalen Rechtfertigungen verloren habe, um sich nicht mit seinem Tun auseinandersetzen zu müssen. Mit seinem Verhalten sei er auch auf der Gruppe ein Aussenseiter geblieben.\nAls Problemkreise wurden genannt: hoch kränkbar, nicht kritikfähig, misstrauisch und ablehnend; keine Selbstreflexion, keine Problemeinsicht, bagatellisiere und rechtfertige sich; kaum beeinflussbar; bleibe in Kontakten oberflächlich, gehe zweckorientiert vor; sei fasziniert von Geld, Luxus und Macht. Als Ressourcen wurden aufgeführt: gute Umgangsformen; offen in der Kontaktaufnahme und gesprächig; zuvorkommend und höflich; zielstrebig. Trotz einer guten Anpassungsfähigkeit und seiner insgesamt umgänglichen und höflichen Art sei es nicht gelungen, mit ihm eine Arbeitsbeziehung herzustellen. So habe sich die Betreuung darauf belaufen, sich seiner Anliegen anzunehmen und ihm zu erklären, weshalb etwas bewilligt werde oder nicht.\nDer Jugendliche bringe die nötigen Voraussetzungen mit, um altersentsprechende Aufgaben wahrnehmen zu können und sich den gesellschaftlichen Erwartungen entsprechend benehmen zu können. Seine Fähigkeiten reichten aus, um eine Ausbildung in der freien Wirtschaft zu absolvieren, sein Verhalten sei angemessen, einer sozialpädagogischen Nacherziehung bedürfe es nicht. Da seine mangelnde Einsicht in die Strafbarkeit seiner Taten auch nicht mit sozialpädagogischen Mitteln zu fördern sei, werde empfohlen, von einer stationären Unterbringung abzusehen. Die Erfolgsaussichten für eine Behandlung des Jugendlichen seien aktuell gering, er selbst sei nur an einer Rückkehr in die Familie interessiert, was auch von seinen Eltern gestützt werde. Der Jugendliche wolle und solle zu Hause leben, die Eltern wünschten sich keine Einmischung in ihren Angelegenheiten. Das Risiko, erneute Straftaten zu verüben, sei zum heutigen Zeitpunkt als gross anzusehen; seine mangelnde Problemeinsicht, sein Bedürfnis nach Anerkennung, Luxus und Geld erhöhe die Chancen, sich auf illegale Weise Geld zu verschaffen.\nEine ambulante Unterstützung und Kontrolle seitens der Jugendanwaltschaft erachteten sie als geeignet, um die Chance zu erhöhen, dass der Jugendliche einen Arbeitsplatz oder eine Lehrstelle finde, eine Schuldenregulierung in Angriff nehmen könne und zumindest formal einen Rahmen geboten bekomme, der ihm ein straffreies Leben ermöglichen könne.\nEine Psychotherapie mit störungs- und deliktspezifischem Fokus sollte den Jugendlichen dabei unterstützen, seine Problembereiche zu bearbeiten, insbesondere seinen Selbstwert zu stärken, einen Beitrag zur Identitätsentwicklung zu leisten, um das Risiko, aus kompensatorischen Gründen erneut in illegale Geschäfte verwickelt zu sein, zu senken.\n3.4 In seinem Therapiebericht vom 2. Juli 2017 äusserte sich der psychiatrische Gutachter über die seit März 2017 laufende ambulante Therapie mit dem Jugendlichen wie folgt:"}