{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n\nDas Rückfallrisiko werde beim Jugendlichen – ohne jegliche Intervention – als deutlich erhöht eingeschätzt. Er gerate aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsproblematik immer wieder in Situationen oder führe diese proaktiv herbei, in welchen er in stereotyper Weise mit Vermögensdelikten reagiere. Diese dienten dazu, seinen narzisstisch labilen Selbstwert zu stabilisieren. Entsprechend müsse – ohne Massnahmen – kurz- und mittelfristig von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit für Vermögensdelikte (Betrug, Diebstahl, Hehlerei, betrügerischer Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen), Urkundenfälschung und Irreführung der Rechtspflege ausgegangen werden. Demgegenüber sei das Risiko für Delikte gegen Leib und Leben beim Jugendlichen gering. Ohne geeignete Massnahmen bestehe beim Jugendlichen zudem ein deutliches Risiko für eine psychosoziale Abwärtsspirale, das heisse für ein Scheitern seiner beruflichen Integration und eine Verschlechterung seines psychischen Zustandsbilds.\nIm Gutachten wird der Schluss gezogen, aufgrund des deutlich erhöhten Rückfallrisikos, der gestörten Persönlichkeitsentwicklung und der gefährdeten beruflichen Integration ergebe sich beim Jugendlichen eine klare Bedürftigkeit nach besonderen Schutzmassnahmen gemäss Art. 10 JStG. Eine Rückkehr zu den Eltern sei vom Risikoprinzip her nicht vertretbar. In der Gesamtschau würden die Verhängung und der Vollzug eines Freiheitsentzugs, eine Unterbringung in einer gut betreuten Wohngemeinschaft (Art. 15 Abs. 1 JStG), eine Persönliche Betreuung (Art. 13 JStG) sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (Art. 14 JStG, möglichst unter Einbezug der Eltern) empfohlen. Für eine offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG komme insbesondere das Begleitete Wohnen (BeWo) in Frage. Voraussetzung dafür sei jedoch eine Tagesstruktur, welche vor der Unterbringung in die Wege geleitet werden müsse. Sinnvoll sei ein berufliches Integrationsprojekt oder ein berufsvorbereitendes Praktikum. Ziel müsse sein, eine Lehrstelle für den Sommer 2017 zu finden (EBA-Niveau, beispielsweise im Bereich Detailhandel, Informatik oder Logistik). Handwerklich sei der Jugendliche nicht begabt und nicht interessiert. Ein Abschlusszeugnis der Privatschule müsse angefordert werden. Die Wochenenden zu Hause müssten vor- und nachbesprochen werden. Insbesondere gelte es, mehr Licht in das undurchsichtige Freizeitverhalten des Jugendlichen zu bringen. Er müsse lernen, sich von ungünstigen sozialen Gruppen zu distanzieren und sich auf realistische Lebensziele zu fokussieren und zu beschränken. Im Rahmen der persönlichen Betreuung gemäss Art. 13 JStG solle die mit der Betreuung betraute Person bestimmte Befugnisse in Bezug auf Erziehung, Behandlung und Ausbildung übertragen bekommen, so insbesondere die Befugnis zur Verwaltung des Erwerbseinkommens (in Abweichung von Art. 323 Abs. 1 ZGB) sowie zur Aufsicht und Kontrolle über sein Freizeitverhalten, sein Vermögen, seine Internetaktivitäten sowie seine Finanzgeschäfte (in enger Zusammenarbeit mit dem BeWo und der Therapieperson). Er bedürfe insbesondere auch Unterstützung bei der Aufgleisung einer Tagesstruktur und bei der beruflichen Integration. Im Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung solle die elterliche Sorge entsprechend eingeschränkt werden. Der Jugendliche bedürfe weiter einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gemäss Art. 14 JStG mit deliktorientierten, störungsspezifischen, persönlichkeitsorientierten und familientherapeutischen Ansätzen. Bei fehlender Kooperation hinsichtlich der angeordneten Massnahmen, erneuten Vermögensdelikten oder anderer Delinquenz müsse die Form der Unterbringung des Jugendlichen indes verschärft werden. Diesfalls müsse er in einem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene untergebracht werden. Wichtig sei auch, dass der Jugendliche Konsequenzen seines Handelns spüren müsse, deshalb sei neben den Massnahmen auch ein Freiheitsentzug zu verhängen und zu vollziehen. Sollte ein solcher zufolge Anrechnung von Untersuchungshaft und/oder Unterbringung bereits verbüsst sein, werde eine persönliche Leistung empfohlen."}