{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n\nBis März 2016 verbrachte der Jugendliche seine Freizeit im […]-, […]- und […]-Verein. Ausserdem spielte er mit seinen Kollegen Fussball und fuhr gerne Fahrrad. Bis zu seinem 14. Lebensjahr spielte er Geige. Im zweiten Halbjahr 2016 verbrachte er seine Freizeit in einem grösseren Kollegenkreis, der grösstenteils aus Männern im Alter zwischen 19 und 50 Jahren bestand und multinational zusammengesetzt war. Seine Kollegen lernte er hauptsächlich in der K.___ Bar in [Ort 1] kennen. Dort verbrachte er oft die Nächte mit Party machen und Filme schauen. Sie machten auch Bootsfahrten, spielten Golf, gingen in Hallenbäder und besuchten Discos sowie Freizeitparks. Sämtliche Kollegen standen bereits im Berufsleben, hatten einen guten Job, verdienten ausreichend Geld, delinquierten nicht und wiesen auch keine Suchtmittelproblematik auf. Er selbst war stets der Jüngste in der Gruppe. Viele dieser Kollegen trugen Uhren von Rado oder Breitling und konnten sich teure Urlaube leisten. Was den Konsum psychotroper Substanzen anbelangt, so verneinte der Jugendliche jeglichen Konsum. Ausnahmsweise, aber sehr selten, trinke er Alkohol und auch dann keine übermässigen Mengen.\nAm 6. Juli 2016 erschien der Vater des Jugendlichen auf dem Polizeiposten und erstattete Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft. Dabei gab er an, jemand habe eine Armbanduhr auf seinen Namen bestellt. Aufgrund der Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen bestand der Verdacht, dass der Jugendliche für diverse Vermögensdelikte zum Nachteil der Eltern verantwortlich sein könnte. Zudem war bereits eine Strafanzeige gegen den Jugendlichen wegen Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall erstellt worden. Am 4. August 2016 meldete die Mutter den Jugendlichen als vermisst. Er konnte sodann am 13. August 2016 um 01:10 Uhr in [Ort 1] angehalten und anschliessend den Eltern übergeben werden. Am 17. August 2016 meldete sich die Mutter erneut bei der Polizei und gab an, der Jugendliche sei «wieder abgängig». Weil immer mehr Delikte zum Vorschein kamen, wurde schliesslich die Jugendanwaltschaft orientiert. Diese eröffnete ein Strafverfahren gegen den Jugendlichen wegen diverser Delikte und erliess einen Haftbefehl gegen ihn. Am 28. Oktober 2016, 21:00 Uhr, konnte er schliesslich in [Ort 3] polizeilich angehalten und ins Untersuchungsgefängnis in [Ort 1] verbracht werden, wo eine erste Befragung stattfand. Am 29. Oktober 2016 wurde ihm als amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt Severin Bellwald beigeordnet.\n3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 1. Februar 2017 kommt der Experte zu folgenden Schlüssen:\nIntellektuell liege die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen mit einem Gesamt-IQ von 89 im unteren Durchschnittsbereich. Er zeige Stärken in der Wahrnehmungsorganisation, jedoch Schwächen in der Arbeitsgeschwindigkeit und im Sprachverständnis. Aufgrund seiner Leistungsfähigkeit sowie seiner bisherigen Schullaufbahn (Logopädie, heilpädagogische Spezialförderung, Kleinklasse usw.) liege es auf der Hand, dass er mit einer EFZ-Ausbildung überfordert sei, vor allem im schulischen Bereich. Eine Ausbildung auf EBA-Niveau erscheine daher angemessener. Eine Ausbildung an einem geschützten Arbeitsplatz in einer sozialpädagogischen Institution oder in einem Massnahmenzentrum erscheine nicht als zwingend. Gegenüber dem Gutachter äusserte der Jugendliche den Plan, eine Lehre als Informatiker/Applikationsentwickler zu machen, begleitend die Berufsmatura zu absolvieren und später Wirtschaft zu studieren. Denkbar sei eine Detailhandelsausbildung im elektronischen Bereich, handwerklich sei er gar nicht begabt.\nKlinisch-psychiatrisch liege beim Jugendlichen keine «typische» Störung des Sozialverhaltens vor. Sein betrügerisches Verhalten, seine Hochstapelei, sein arrogantes Auftreten, seine fehlende Einsicht und sein fehlendes Schuldbewusstsein seien vielmehr Ausdruck einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), die in einem ursächlichen Zusammenhang mit seinen zahlreichen Delikten stehe. Diese narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale seine legalprognostisch äusserst ungünstig. Aufgrund seines jungen Alters könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Störung noch keinen hohen Schweregrad erreicht habe und dass diese durch therapeutische Massnahmen positiv beeinflusst werden könne. Die vom Jugendlichen angegebenen depressiven Symptome seien nicht geeignet, eine depressive Störung zu begründen. Diese seien vielmehr seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Subjektiv fühle er sich rasch ungerecht behandelt und erwarte – auch ohne besondere Leistungen – als «etwas Besonderes» Beachtung zu finden. Dabei trete er sehr arrogant auf. Wenn sein diesbezüglicher Anspruch nicht erfüllt werde, reagiere er mit Scham oder mit erlebter Demütigung, was vordergründig als depressive Symptomatik in Erscheinung trete. Neben der narzisstischen Persönlichkeitsstörung würden sich aber keine ausreichenden diagnostischen Hinweise finden. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liege nicht vor.\nWas eine allfällige Fremd- und Selbstgefährdung anbelange, so weise der Jugendliche keine Aggressions- oder Gewaltproblematik auf, weshalb das diesbezügliche Risiko für eine Fremdgefährdung gering sei. Im Bereich der Vermögensdelikte schädige er im Rahmen seines andauernden Verhaltensmusters aber durchaus sich und andere. Im Begutachtungszeitraum habe der Jugendliche einmal angegeben, dass seine Suizidgedanken zunehmen würden, wenn er länger als nötig untergebracht werde. Gemäss Gutachter habe diese Drohung jedoch einen manipulativen Charakter. Die Suizidalität werde als nicht akut eingeschätzt. Es bestehe auch keine Suchtgefährdung. Weder sei ein schädlicher Gebrauch von Suchtmitteln noch eine Suchtmittelabhängigkeit feststellbar. Auch familiär bestehe keine entsprechende Veranlagung dafür."}