{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n2.\nIm Gegensatz zu den erwachsenenrechtlichen Massnahmen, denen gegenüber den Strafen eine subsidiäre Rolle zukommt, sind die Massnahmen im Jugendstrafrecht von primärer Bedeutung. Inhalt und Ausgestaltung der Massnahme richtet sich nicht nach der Straftat, sondern nach den pädagogischen, psychologischen und medizinischen Bedürfnissen des Jugendlichen sowie nach den tatsächlichen Möglichkeiten. Eine besondere Erziehungsbedürftigkeit liegt vor, wenn das Verhalten des Jugendlichen auf eine Fehlentwicklung oder eine erzieherische Defizitsituation schliessen lässt, welche weitere Delinquenz und eine gefährliche Entwicklung erwarten lassen, und die Erziehungsverantwortlichen nicht in der Lage sind, diesen Gefährdungen aus eigener Kraft zu begegnen. Die Wahl der geeigneten Schutzmassnahme ist im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 JStG weitgehend eine Ermessensfrage (BGE 88 IV 98, 99 IV 137). Die Anordnung einer Massnahme hat dabei dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen. So verweist Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG insbesondere auf die Anwendbarkeit von Art. 56 Abs. 2 StGB, der bei der Anordnung einer Massnahme voraussetzt, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten (der drohenden, nicht der begangenen) nicht unverhältnismässig ist. Von mehreren Erfolg versprechenden Massnahmen muss die leichteste, d.h. die Freiheit am wenigsten einschränkende, Massnahme angeordnet werden. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und den angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestsehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom 24.8.2018 E. 1.2; Marcel Riesen-Kupper in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 20. Auflage 2018, Art. 10 JStG N 7).\nDie möglichen Schutzmassnahmen sind die Aufsicht (Art. 12 JStG), die Persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG), die Unterbringung (Art. 15 und 16 JStG) und das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG). Verschiedene Massnahmen können miteinander kombiniert werden.\nDie hier interessierende offene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG wird angeordnet, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Wahl des Vollzugsortes ist Sache der Vollzugsbehörde (Art. 17 Abs. 1 JStG). Unterbringung bedeutet, dass der Jugendliche aus seiner bisherigen Umgebung herausgenommen und an einem anderen Aufenthaltsort platziert wird (Fremdplatzierung). Die Unterbringung ist als sogenannte «ultima ratio» zu verstehen und nur anzuordnen, wenn die weniger einschneidenden Massnahmen gemäss Art. 12 bis 14 JStG nicht ausreichen. Die Unterbringung kann auch gegen den Willen des Jugendlichen erfolgen: Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Eingewiesene nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom 24.8.2018 E. 1.4; Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 15 JStG N 4). Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherische Wirkung mehr entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Alle Massnahmen enden mit der Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG). Der Zweck ist erreicht, wenn aufgrund des sozialen Verhaltens des Jugendlichen und seiner gesellschaftlichen Integration eine weitere Betreuung nicht mehr erforderlich ist oder bei einer therapeutischen Massnahme eine derartige Besserung eingetreten ist, dass sie beendet werden kann. Die Aufhebung wegen fehlender Wirkung trägt der Erfahrung der Vollzugspraxis Rechnung, wonach bei einzelnen Jugendlichen trotz gegebener Massnahmenbedürftigkeit die Fortsetzung der Massnahme unmöglich oder sinnlos werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Jugendliche den erzieherischen oder therapeutischen Behandlungen beharrlich entzieht oder sich konsequent verweigert. Der Gesetzgeber verlangt indessen, dass die fehlende Wirkung feststehen muss, sie mithin nicht vorschnell angenommen werden darf. Die Wirksamkeit der Massnahme hängt indessen auch oft von der Beharrlichkeit ab, mit der sie durchgeführt wird (vgl. BGE 96 IV 14). Auch der in der Botschaft erwähnte Fall, dass ein nach Art. 15 JStG untergebrachter Jugendlicher sich der erzieherischen Beeinflussung als unzugänglich erweist, darf nicht allzu schnell zur Aufhebung der Massnahme führen, vor allem dann nicht, wenn der Jugendliche für die Sicherheit Dritter eine Gefahr darstellt. Steht fest, dass eine Massnahme keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfaltet, kann sie auch nach Art. 18 JStG (Änderung der Massnahme) durch eine andere Massnahme ersetzt werden (Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 19 JStG N 3 f.).\n"}