{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n8.\nIm Rahmen der jährlichen Überprüfung der für den Jugendlichen vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen verfügte der zuständige Jugendanwalt sodann am 2. Juli 2019 gestützt auf Art. 19 Abs. 1 JStG die Weiterführung der vorsorglich angeordneten stationären Platzierung (offene Unterbringung), inkl. Therapie, im Massnahmenzentrum N.___. Gegen diese Verfügung liess der Jugendliche über seinen amtlichen Verteidiger am 15. Juli 2019 frist- und formgerecht Einsprache erheben. Der Jugendliche befand sich zu dieser Zeit nach wie vor auf der Flucht und war unbekannten Aufenthalts. Mit Überweisungsverfügung vom 24. Juli 2019 hielt die Jugendanwaltschaft an der angefochtenen Verfügung fest und überwies das Verfahren samt den Akten dem Kantonalen Jugendgericht zum Entscheid. Das kantonale Jugendgericht beschloss an 4. Dezember 2019 die Weiterführung der angeordneten Schutzmassnahmen (offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG und ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG, vgl. begründeter Beschluss in den Akten des Berufungsgerichts).\nII. Rechtskräftige Schuldsprüche\nDer Jugendliche ist wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:\n- Betrug durch Bestellung einer Rado-Uhr im Wert von CHF 2'910.00 mit falschen Angaben und ohne Leistungswillen, begangen zwischen dem 1. und dem 8. Dezember 2015 (Anklageverfügung, fortan: AV, Ziff. 1.1);\n- Mehrfacher versuchter Betrug durch fiktive Verkaufsangebote von Mobiltelefonen auf Handelsplattformen in 10 Fällen, begangen zwischen dem 3. und dem 27. Juli 2016 (AV Ziff. 1.3a, beabsichtigter Vermögensschaden ca. CHF 6'500.00);\n- Mehrfacher versuchter Betrug durch Bestellung von insgesamt 10 Mobiltelefonen mit falschen Angaben und ohne Leistungswillen, begangen zwischen dem 20. und dem 24. Oktober 2016 zum Nachteil der G.___ (AV Ziff. 1.3b, beabsichtigter Vermögensschaden CHF 7'591.00);\n- Betrug durch Kauf eines Mobiltelefons mit falschen Angaben und ohne Leistungswillen zum Nachteil der G.___, begangen am 20. Oktober 2016 (AV Ziff. 1.3c, beabsichtigter Vermögensschaden CHF 879.00);\n- Irreführung der Rechtspflege durch Falschaussagen nach einem Auto-Selbstunfall, begangen am 3. April 2016 (AV Ziff. 1.4);\n- Urkundenfälschung und versuchter Betrug durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 30'000.00 mit Hilfe gefälschter Unterlagen (Lohnausweis, Identitätskarte) zum Nachteil der H.___ Bank zwischen Mitte April und dem 31. Mai 2017 (AV Ziff. 1.6);\n- Urkundenfälschung und versuchter Betrug durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 50'000.00 mit Hilfe gefälschter Unterlagen (Lohnausweise, Identitätskarte, Kontoauszüge) zum Nachteil der I.___ Bank zwischen Mitte Mai und dem 2. Juni 2017 (AV Ziff. 1.7);\n- Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch Einbruchdiebstahl in einen Kiosk mit einem Mittäter mittels Einschlagen einer Scheibe am 8. Juli 2017 (AV Ziff. 1.8, Deliktsbetrag CHF 5'846.10, inkl. Registrierkasse, Sachschaden CHF 8'700.00);\n- Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch Einbruchdiebstahl in einen Kiosk mit einem Mittäter mittels Einschlagen einer Scheibe zwischen dem 5. und 6. Juli 2017 (AV Ziff. 1.9, Deliktsbetrag CHF 10.00, Sachschaden CHF 2’500.00);\n- Widerhandlung gegen das Transportgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrschein, begangen am 11. Juli 2017(AV Ziff. 1.10).\nWeitere Delikte, Veruntreuung von Geld seiner Eltern, das er für einen Landkauf nach […] hätte überweisen sollen (Ende 2015/anfangs 2016), und Diebstahl mit anschliessender Versilberung von Schmuck seiner Mutter (Frühling 2016), waren zufolge Rückzugs der Strafanträge nicht mehr Verfahrensgegenstand.\nIII. Massnahme\n1.\nHat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Art. 21 JStG über die Strafbefreiung bleibt vorbehalten (Art. 11 Abs. 1 JStG).\n"}