{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n1.\nDie Jugendanwaltschaft führte seit Sommer 2016 ein Strafverfahren gegen A.___ (fortan: Jugendlicher), zunächst wegen Irreführung der Rechtspflege und Veruntreuung (die Eltern hatten dem Jugendlichen CHF 190’000.00 auf dessen Konto überwiesen zwecks Weiterleitung nach […] für einen Landkauf, das Geld sei aber für andere Zahlungen verwendet worden; im November 2016 zogen die Eltern den Strafantrag zurück), später auch wegen diverser anderer Vermögensdelikte (Betrug, Einbruchdiebstahl).\nAm 7. November 2016 gab der Jugendanwalt Dr. med. D.___, die Erstellung eines forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens in Auftrag. Mit Verfügung vom 16. November 2016 ordnete der Jugendanwalt sodann per sofort die stationäre Beobachtung des Jugendlichen im Aufnahmeheim L.___ an. Der Aufenthalt sollte der genauen Abklärung der persönlichen Situation, der Erstellung des forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens sowie der Erarbeitung eines geeigneten Anschlussprogramms dienen. Nach Vorliegen des forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 1. Februar 2017 verfügte der Jugendanwalt am 20. Februar 2017 die sofortige Aufhebung des stationären Beobachtungsaufenthalts im Aufnahmeheim L.___ und ordnete vorsorglich eine ambulante Behandlung bei Dr. D.___ sowie eine Persönliche Betreuung durch den Sozialdienst der Jugendanwaltschaft an. Damit wurde dem Jugendlichen – entgegen der gutachterlichen Empfehlung – die Möglichkeit eingeräumt, sich zu Hause zu bewähren. Auf eine stationäre, offene Unterbringung des Jugendlichen wurde daher bis auf Weiteres verzichtet. Stattdessen erhielt der Jugendliche die Auflagen, sich an sämtliche Termine der angeordneten Schutzmassnahmen zu halten und sich bis Sommer 2017 eine Arbeits- oder Lehrstelle zu suchen. Weiter wurde in der Verfügung festgehalten, dass – sollte sich der Jugendliche nicht an die Termine halten bzw. sollten die Auflagen von ihm missachtet werden – eine stationäre Unterbringung angeordnet werde. Am 24. Juli 2017 fand die Überprüfung der vorsorglich angeordneten ambulanten Schutzmassnahmen und der Auflagen statt. Anlässlich dieser Überprüfung wurde dem Jugendlichen eröffnet, dass die Auflagen von ihm nicht eingehalten worden seien und dass aus diesem Grund, aber auch aufgrund seiner erneuten Delinquenz (mehrfacher versuchter Kreditbetrug und mehrfacher Einbruchdiebstahl) eine stationäre Platzierung im Raum stehe. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Aufgrund der neuen ihm zur Last gelegten Delikte wurde er unmittelbar nach der Massnahmenüberprüfung in Haft genommen. Im Anschluss daran verfügte der Jugendanwalt am 25. Juli 2017 die Aufhebung der ambulanten Schutzmassnahmen und ordnete vorsorglich die Unterbringung des Jugendlichen im Massnahmenzentrum M.___ sowie eine ambulante Behandlung per 31. Juli 2017 an.\n2.\nMit Anklageverfügung vom 21. Dezember 2017 überwies der zuständige Jugendanwalt die Akten dem Kantonalen Jugendgericht zur Beurteilung des Jugendlichen (abgelegt zu Beginn der weder mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen noch paginierten Akten der Jugendanwaltschaft).\n3.\nNach Übergriffen gegen den Jugendlichen im Massnahmenzentrum M.___ erfolgte am 19. Februar 2018 zu dessen Schutz die Umplatzierung in das Massnahmenzentrum N.___. Gegen diese Verfügung erhob der Jugendliche am 23. Februar 2018 Beschwerde. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 29. März 2019 wurde die Beschwerde abgewiesen.\n"}