{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\n\nIn der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Severin Bellwald im Namen und Auftrag des Jugendlichen und Berufungsklägers folgende Anträge (Dossier OG 135):\n« 1. Die Ziffern 3 (betreffend die offene Unterbringung) und 4 seien aufzuheben.\n2. Es sei auf die Anordnung einer offenen Unterbringung zu verzichten.\n3. Die Freiheitsstrafe sei angemessen zu reduzieren.\n4. Die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft sei abzuweisen.\n5. Es sei festzustellen, dass mit der Dauer von fast 16 Monaten zwischen der Hauptverhandlung am 11. Juni 2018 und der Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils am 2. Oktober 2019 das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»\nDer Jugendanwalt verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag, womit auch der zweite Parteivortrag des amtlichen Verteidigers entfällt.\nDer Jugendliche macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:\nIhm gehe es hauptsächlich darum, ein\ndeliktsfreies Leben zu führen. Er sei sehr eingeschränkt gewesen und trotzdem\nsei es ihm gelungen, einen Job zu finden. Er wolle keine Lehre im N.___ machen.\nEr habe für eine Lehre in allen im N.___ zur Verfügung stehenden Bereichen «geschnuppert»\nund es habe ihm nichts zugesagt. Er wolle das nicht. Er wäre sehr froh, wenn er\nnun die Chance ergreifen könnte, sich ausserhalb des Massnahmenzentrums N.___\nzu bewähren. Er wisse, dass er in der Vergangenheit viel\n«Scheisse» gebaut habe. Er wolle mit und nicht gegen die Jugendanwaltschaft\narbeiten.\nAbschliessend wird die mündliche Urteilseröffnung, ursprünglich vorgesehen am 19. Februar 2020 um 11:00 Uhr, in Absprache mit den Parteien auf den 18. Februar 2020 um 16:00 Uhr vorverlegt.\nEs erscheinen am 18. Februar 2020 um 16:00 Uhr vor Obergericht:\n1. Jugendanwalt B.___, für die Jugendanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;\n2. A.___, Jugendlicher und Berufungskläger;\n3. Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher Verteidiger des Jugendlichen.\nDer Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und gibt vorab bekannt, dass das Berufungsgericht seine Beratung noch nicht abgeschlossen, sondern aus folgendem Grund unterbrochen habe: Das Berufungsgericht ziehe für den Jugendlichen die Anordnung einer Persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG in Betracht. Nach Erreichen des Mündigkeitsalters sei jedoch für diese Schutzmassnahme zwingend das Einverständnis des Betroffenen erforderlich. Im Rahmen der Befragung des Jugendlichen sei es versäumt worden, diese Frage zu klären. Beiden Parteien sei diesbezüglich auch das rechtliche Gehör zu gewähren. Der amtliche Verteidiger werde sich nun mit seinem Mandanten in das Sitzungszimmer zurückziehen können, um diese Frage zu besprechen.\nNach dieser vertraulichen Besprechung werden die Parteien wieder in den Gerichtssaal gebeten. Der amtliche Verteidiger erklärt, dass die Persönliche Betreuung eine Option sei, mit welcher sein Mandant einverstanden sei.\nDer Jugendanwalt verzichtet auf eine Stellungnahme zur Frage der Persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG.\nHierauf zieht sich das Berufungsgericht nochmals zurück, um die geheime Urteilsberatung abzuschliessen.\nIn der Folge werden die Parteien zur mündlichen Urteilseröffnung wiederum in den Gerichtssaal gebeten. Der Vorsitzende verliest den Urteilsspruch. Er weist darauf hin, dass das Urteil der Berufungsinstanz nachfolgend nur summarisch begründet werde und die ausführliche Begründung dem schriftlichen Urteil zu entnehmen sein werde. In der Folge fasst der Vorsitzende die Strafzumessung zusammen und legt dar, weshalb das Berufungsgericht für den Jugendlichen die Unterbringung in einer offenen Einrichtung verworfen und die ambulante Behandlung sowie die Persönliche Betreuung angeordnet habe. Der Vorsitzende appelliert abschliessend an den Jugendlichen, mit dem Therapeuten und der Bertreuungsperson ernsthaft zusammen zu arbeiten und weiterhin deliktsfrei zu bleiben. Mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung zu laufen beginne, beschliesst der Vorsitzende die Urteilseröffnung um 16:25 Uhr.\nDie Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI. Prozessgeschichte\n"}