{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2019-3_2020-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143944&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ce44103c9981cac03c4bbcb712ac3cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Urkundenfälschung, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:50", "Checksum": "8a47b461dd8d2eb0081c560ca4190a6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3\nRegeste:\nBetrug, Urkundenfälschung, etc.\n\nObergericht\nStrafkammer\nUrteil vom 18. Februar 2020\nEs wirken mit:\nPräsident Marti\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiberin Lupi De Bruycker\nIn Sachen\nJugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,\nAnschlussberufungsklägerin\nA.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,\nBeschuldigter und Berufungskläger\nbetreffend Betrug, Urkundenfälschung, etc.\nEs erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 18. Februar 2020:\n1. Jugendanwalt B.___, für die Jugendanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung von Frau C.___, Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft;\n2. A.___, beschuldigter Jugendlicher (nachfolgend Jugendlicher) und Berufungskläger;\n3. Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher Verteidiger des Jugendlichen;\n4. Dr. med. D.___, Sachverständiger.\nDer Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er verweist auf das Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 11. Juni 2018, nennt die vom Berufungskläger und der Anschlussberufungsklägerin angefochtenen Urteilsziffern und teilt mit, welche Abänderungen von den Parteien im Berufungsverfahren verlangt werden (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.5.). Er verliest die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. nachfolgende Ziff. I.6.) und skizziert den vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:\n1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;\n2. Befragung des Jugendlichen;\n3. Befragung des Sachverständigen Dr. med. D.___;\n4. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;\n4. Parteivorträge;\n5. letztes Wort des Jugendlichen;\n6. geheime Urteilsberatung;\n7. Urteilseröffnung.\nJugendanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.\nRechtsanwalt Severin Bellwald händigt je ein Exemplar seiner Honorarnote dem Jugendanwalt und dem Vorsitzenden aus. Er hat weder Vorbemerkungen noch Vorfragen.\nDer Jugendliche wird vom Vorsitzenden auf sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und anschliessend befragt (vgl. hierzu Audio-Dokument im obergerichtlichen Dossier, AS 113, nachfolgend zitiert «Dossier OG», sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 18.2.2020, Dossier OG 114 - 121).\nEs folgt nach vorgängiger Belehrung und ausdrücklichem Hinweis auf den Straftatbestand von Art. 307 StGB (Falsches Gutachten) die Befragung des Sachverständigen (vgl. Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 18.2.2020, Dossier OG 113 sowie 122 - 128).\nDer Vorsitzende gibt bekannt, dass die Verhandlung nun für eine halbstündige Pause (9:40 Uhr - 10:10 Uhr) unterbrochen werde. Nach den beiden Befragungen stehe für ihn im Raum, allenfalls von dem soeben dargelegten Verfahrensablauf abzuweichen und das Verfahren zu sistieren. Das Gericht werde diese Frage während der Pause geheim beraten.\nNach der Unterbrechung führt der Vorsitzende sinngemäss aus, dass das Berufungsgericht eine Verfahrenssistierung um 2 ½ Monate in Betracht ziehe. Ohne den Entscheid in der Sache zu präjudizieren, könne Folgendes festgehalten werden: Es sei zentral, dass dem Jugendlichen der berufliche Einstieg gelinge. Während einer Sistierung könnte versucht werden, für den Jugendlichen gemeinsam eine Anschlusslösung zu finden. Ob der Jugendliche auf sich allein gestellt auf dem freien Arbeitsmarkt eine Lehrstelle finden könne, sei aufgrund seiner Vorgeschichte und des Strafregistereintrages zumindest fraglich und dies dürfte sich nicht einfach gestalten. Es sei deshalb abzuklären, ob die Parteien mit einer solche Sistierung einverstanden seien und ob insbesondere die Jugendanwaltschaft dieses Vorgehen mittragen und den Jugendlichen bei einer Lehrstellensuche entsprechend begleiten und unterstützen würde. Der Vorsitzende bittet die Parteivertreter, hierzu Stellung zu nehmen.\nJugendanwalt B.___ führt im Wesentlichen aus, er habe sehr grosse Vorbehalte gegen eine solche Sistierung. Er habe den Eindruck, die Fronten seien verhärtet. Der Jugendliche habe sich bislang verweigert, statt die ihm gebotenen Chancen zu nutzen. Zwar sei eine Lehrstelle erfahrungsgemäss relativ schnell organisiert, doch er bezweifle stark, ob dies dann auch nachhaltig sei, d.h. ob die angetretene Lehre vom Jugendlichen auch durchgehalten und nicht einfach abgebrochen werde. Den vorgeschlagenen Zeitraum von 2 ½ Monaten erachte er als sehr kurz und der Jugendliche brauche nach seiner Einschätzung nicht nur eine therapeutische, sondern auch eine erzieherische Betreuung. Eine solche erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen sei nur in einer Institution gewährleistet, bei einem betreuten Wohnen hingegen nicht möglich, dort seien die Jugendlichen tagsüber am Arbeiten und die Betreuung erschöpfe sich darin, dass der Betreuer abends für die Jugendlichen koche. Für ein Lehrlingsheim sei der Jugendliche zwischenzeitlich zu alt, was auch die Sozialarbeiterin C.___ in ihrem ergänzenden Votum bestätigt.\nDer amtliche Verteidiger erklärt in seiner Stellungnahme, die Sistierung würde es dem Jugendlichen ermöglichen zu zeigen, wie ernst es ihm sei. Dem Jugendlichen gehe es um die (konkrete) Lehre. Es sei sehr fraglich, was eine Gärtner- oder Schreinerlehre im N.___ bringen solle, wenn der Jugendliche ohnehin in eine völlig andere Branche wechseln wolle.\nDer Vorsitzende erklärt, die Verhandlung werde fortgeführt. Er erteilt dem Jugendanwalt das Wort für den Parteivortrag.\nJugendanwalt B.___ stellt und begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen, Dossier OG 129 ff.):\n« 1. Ziffer 3 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 11. Juni 2018 sei zu bestätigen.\n2. A.___ sei zu einem Freiheitsentzug von 8 Monaten zu verurteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»"}