Die Voraussetzungen der Wiedergutmachung haben sich erst im Gerichtsverfahren realisiert. Dem Gericht steht deshalb einzig die Möglichkeit offen, einen Schuldspruch auszusprechen und gleichzeitig auf das Ausfällen einer Strafe zu verzichten (Bundesgerichtsentscheid 6B_522/2008). Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. Februar 2012 (STAPP.2010.30)