53 StGB bestehen. Unter den gegebenen Umständen sei ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Bestrafung des Beschuldigten überhaupt nicht vorhanden. cc) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kann deshalb die Voraussetzung eines geringen Interesses der Geschädigten und der Öffentlichkeit an einer Bestrafung des Beschuldigten bejaht werden. 5. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die Voraussetzungen der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen der Wiedergutmachung haben sich erst im Gerichtsverfahren realisiert.