Art. 9 Abs. 2 StGB). Trotzdem ist bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung des Beschuldigten die Tatsache, dass er die Mehrzahl der Straftaten als Jugendlicher beging und der Staat im Jugendstrafrecht nicht die Strafe als zentrales Sanktionsinstrument vorsieht, angemessen zu berücksichtigen. - Die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des Strafanspruchs des Staats und damit des öffentlichen Interesses an einer Bestrafung des Beschuldigten teilte mit Schreiben vom 27. Januar 2012 mit, dass von ihrer Seite keine Einwendungen gegen eine Anwendung von Art. 53 StGB bestehen.