- Der Beschuldigte hat die Mehrzahl der sexuellen Übergriffe im Alter von unter 18 Jahren und damit als Jugendlicher begangen. Wären sämtliche Übergriffe vor dem (…) begangen worden und wäre damit das Jugendstrafgesetz zur Anwendung gelangt, hätte gemäss Art. 2 Abs. 1 Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) nicht eine Bestrafung des Täters, sondern dessen Schutz und Erziehung im Vordergrund gestanden. Da der Beschuldigte sowohl vor als auch nach Vollendung seines 18. Altersjahres Straftaten verübte, gelangen hinsichtlich der Strafen die Bestimmungen des StGB zur Anwendung (Art. 3 Abs. 2 JStG; Art. 9 Abs. 2 StGB).