Von Seiten des Strafrechts erfolgt damit durchaus eine Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten (Bundesgerichtsentscheid 6B_522/2008). - Das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung verringert sich auch, weil eine konstruktive Reaktion des Täters auf das von ihm begangene Unrecht erfolgt ist (Entschuldigungsbriefe, Seelsorge-Gespräche). - Der Beschuldigte hat die Mehrzahl der sexuellen Übergriffe im Alter von unter 18 Jahren und damit als Jugendlicher begangen.