Seit dem letzten Übergriff sind damit knapp 7½ Jahre vergangen. Das Strafverfahren wurde mehr als vier Jahre nach dem letzten Übergriff eingeleitet. Nach der Rechtsprechung wird durch einen langen Zeitablauf nach der Tat das öffentliche Strafbedürfnis reduziert (Bundesgerichtsentscheid 6B_346/2008). - Der Beschuldigte wird im Falle einer Anwendung von Art. 53 StGB nicht freigesprochen und das Verfahren wird nicht eingestellt, sondern es erfolgt ein Schuldspruch unter Verzicht auf die Ausfällung einer Strafe. Von Seiten des Strafrechts erfolgt damit durchaus eine Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten (Bundesgerichtsentscheid 6B_522/2008).