187 StGB N 1). Trotzdem darf das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bei Sexualdelikten gegenüber Kindern aus generalpräventiver Sicht nicht unterschätzt werden. Es ist in der Öffentlichkeit betreffend Delikte in diesem Bereich eine grosse Sensibilität und keinerlei Toleranz feststellbar. Entsprechend gewichtig ist deshalb das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung dieser Delikte und einer Bestrafung der entsprechenden Täter. Folgende Umstände führen im vorliegenden Fall zu einer Verringerung des öffentlichen Strafbedürfnisses: - Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten erfolgten zwischen (…). Seit dem letzten Übergriff sind damit knapp 7½ Jahre vergangen.