Die Geschädigten brachten damit zum Ausdruck, an einer Strafverfolgung des Beschuldigten kein Interesse zu haben. Vor Obergericht haben beide bestätigt, dass die abgeschlossenen Vereinbarungen ihrem freien Willen entsprechen. Es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass irgendwelcher Druck auf sie ausgeübt worden wäre. bb) Öffentliche Interessen an einer Strafverfolgung stehen bei Delikten im Zentrum, die sich nicht gegen Individualrechtsgüter richten. Vorliegend wurden solche Individualrechtsgüter verletzt (Schutz eines Kindes vor verfrühten sexuellen Erfahrungen, vgl. Stefan Trechsel: Praxiskommentar StGB, Zürich 1997, Art. 187 StGB N 1).