Dem Beschuldigten kann deshalb zugestanden werden, die ihm zumutbaren Anstrengungen zur Ausgleichung des von ihm bewirkten Unrechts unternommen und damit Wiedergutmachung geleistet zu haben. c) aa) Die Geschädigten haben mit der Unterzeichnung der Vereinbarungen manifestiert, dass sie an der Strafverfolgung des Beschuldigten kein Interesse haben. In Ziff. 3 der Vereinbarungen wird der Wille der Adoptivschwestern zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte für seine Handlungen nicht verurteilt bzw. von einer Bestrafung abgesehen werden soll. Die Geschädigten brachten damit zum Ausdruck, an einer Strafverfolgung des Beschuldigten kein Interesse zu haben.