Das gleiche gilt für das Verhalten des Beschuldigten nach Aufdeckung seiner Verfehlungen: Die Tatsache, dass er sowohl in der innerfamiliären Auseinandersetzung ab Herbst 2004 als auch im Strafverfahren ab Dezember 2008 die Vorhalte der Geschädigten nicht abstritt und auch das Hausverbot sofort akzeptierte, dürfte für die Geschädigten sehr wichtig gewesen sein, brachte der Beschuldigte mit diesem Verhalten doch zum Ausdruck, dass er sie ernst nahm und ihre Glaubwürdigkeit nicht in Frage stellte. Dem Beschuldigten kann deshalb zugestanden werden, die ihm zumutbaren Anstrengungen zur Ausgleichung des von ihm bewirkten Unrechts unternommen und damit Wiedergutmachung geleistet zu haben. c) aa)