Y., Facharzt Psychiatrie, bestätigte zudem eine einmalige Konsultation des Beschuldigten. Die Entschuldigung als Wiedergutmachung ist aus psychologischer Sicht nicht zu unterschätzen, ist sie doch für einen Geschädigten oftmals von grosser Bedeutung (Franz Riklin, a.a.O., Art. 53 StGB N 9). Das gleiche gilt für das Verhalten des Beschuldigten nach Aufdeckung seiner Verfehlungen: