- Der Beschuldigte verhielt sich, als er von seiner Mutter mit den Vorhalten erstmals konfrontiert wurde, von allem Anfang an kooperativ. Er war sofort geständig und akzeptierte das ihm gegenüber ausgesprochene Hausverbot ohne Weiteres. Dasselbe gilt für das Strafverfahren, in welchem der Beschuldigte zu seinen Verfehlungen stand.