Ebenso verpflichtete er sich, die der Geschädigten B. entstandenen Parteikosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Da von Seiten der Geschädigten kein materieller oder immaterieller Schaden geltend gemacht wird, ist ein entsprechender Ausgleich durch den Beschuldigten nicht möglich. Trotzdem sind Bemühungen, das bewirkte Unrecht auszugleichen, ersichtlich: - Der Beschuldigte hat, nachdem die Geschädigten den Eltern von den Übergriffen erzählten, für seine Adoptivschwestern einen Entschuldigungsbrief verfasst. - Der Beschuldigte verhielt sich, als er von seiner Mutter mit den Vorhalten erstmals konfrontiert wurde, von allem Anfang an kooperativ.